Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der e-van.ch GmbH
1. Vertragsverhältnis und Vertragsparteien
Das Vertragsverhältnis besteht zwischen der e-van.ch GmbH (nachfolgend “Vermieterin” genannt) und der im Mietvertrag eingetragenen natürlichen oder juristischen Person (nachfolgend “mietende Person” genannt). Zum Vertragsverhältnis gehören der Mietvertrag, das Übergabeprotokoll, die allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen sowie schriftliche Nebenabreden, welche per E-Mail getroffen werden können.
2. Buchung und Stornierung
Reservierungen erfolgen grundsätzlich über das Onlinebuchungssystem. Abbestellungen müssen schriftlich oder per Mail bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen. Wird diese Frist von 14 Tagen vor Mietbeginn nicht eingehalten werden 50% des vertraglich vereinbarten Mietpreises berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug für den gesamten Mietzeitraum anderweitig vermieten. Der Hauptmieter muss eine juristische oder natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz sein.
e-van.ch kann bis 28 Tage vor Mietbeginn die Buchung stornieren.
3. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen des Vertrages und vorheriger Zustimmung von e-van.ch verlängert werden, es sei denn, es besteht für das Fahrzeug bereits ein nachfolgender Mietauftrag. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort und Zeitpunkt zurückzugeben.
Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurück, ist der Vermieter berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum, ein Nutzungsentgelt in Höhe des vertraglich vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Das Fahrzeug wurde mit einer voll geladenen Batterie übernommen und kann leer retourniert und am zugewiesenen Ladepunkt durch Aktivierung der im Fahrzeug enthaltenen RFID-Karte von swisscharge.ch geladen werden.
4. Mietpreis, Anzahlung und Kaution
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife. Diese sind auf der Homepage www.e-van.ch und im Buchungsprozess auf der Buchungsplattform wyby.ch ersichtlich. Im Mietpreis inbegriffen sind 7.7% MwSt. sowie die erste Batterieladung. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für zusätzliche Batterieladungen, Zustellungs- und Abholkosten.
Der voraussichtliche Mietpreis für ein bis drei Miettage wird vor Mietbeginn bezahlt. Für Mieten ab vier oder mehr Tagen wird eine Anzahlung von 50% des gesamten Mietpreises verlangt. In jedem Fall muss eine Kaution in der Höhe von 500.- CHF zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin gegenüber der mietenden Person geleistet werden. Die Kaution wird vor Ort auf eine Kreditkarte hinterlegt und dient nur zur Sicherung eventueller Schäden. Wird das Fahrzeug in Ordnungsgemässem Zustand retourniert, ist die Vermieterin verpflichtet, die Hinterlegung bei Rückgabe des Fahrzeugs unmittelbar zu löschen.
Es können Pauschalpreise ausgehandelt werden. Zur Berechnung der gefahrenen Kilometer werden allein die Daten des Tachometers herangezogen. Alle Mietpreise beinhalten die Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1’000.- CHF pro Schadensfall.
Die mietende Person hat mehrfache Eigenbeteiligungen im Falle mehrerer Unfallschäden in derselben Mietzeit zu zahlen. Bei mehreren Unfällen fällt die Eigenbeteiligung für jeden einzelnen Unfall an.
5. Berechtigte Fahrer
Berechtigt sind Personen ab 21 Jahren, welche zum Zeitpunkt des Mietantritts seit einem Jahr im Besitz eines Führerausweises Kat. B sind und der Vermieterin vorab als Fahrende Person angemeldet wurden. Die mietende Person hat Handlungen der fahrenden Person und der Insassen wie eigenes Verhalten zu vertreten.
6. Fahrzeugzustand / Reparaturen
Die mietende Person verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere hat sie regelmäßig die Stände der Betriebsflüssigkeiten zu prüfen und ggf. nachzufüllen sowie den Reifendruck zu prüfen. Die Kosten für Strom, und Wischwasser gehen zu Lasten der mietenden Person. Bei Temperaturen unter +4°C ist auf ausreichenden Frostschutz zu achten.
Reparaturen während der Mietzeit dürfen nur mit Einwilligung von e-van.ch in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden von der Vermieterin getragen, sofern nicht die mietende Person für die Verursachung des Schadens verantwortlich ist. Für den Ausgleich der Kosten ist eine ordnungsgemäße Rechnungslegung erforderlich. Zur Absprache von Reparaturen ist die Rufnummer im Übergabeprotokoll massgebend.
7. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugversicherung haftpflicht- und vollkaskoversichert, der Selbstbehalt pro Schadensfall beträgt 1’000.- CHF.
Ausgenommen von der Versicherung sind Fälle, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht und wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Der Versicherungsschutz gilt in der Schweiz, den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Auslandsfahrten sind dem Vermieter vor Fahrtantritt ausdrücklich mitzuteilen. Für Fahrten ins Ausland hat der Mieter oder ein berechtigter Fahrer die jeweils für das Land gültige Fahrerlaubnis zu besitzen.
8. Verbotene Nutzungen/ Kündigungsrecht/ Kündigungsberechtigung
Die Fahrzeugpapiere dürfen über Nacht nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
zu Fahrschulübungen
zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazu gehörigen Übungsfahrten,
für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
zur Weitervermietung,
zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder anderweitig gefährlichen Stoffen,
zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge,
zur fahrlässigen und vorsätzlichen Beschädigung,
bei Überschreitung der im Fahrzeugschein angegeben max. zulässigen Nutzlast,
für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Die mietende Person ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Die Vermieterin kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern sich die Vermögensverhältnisse der mietenden Person erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Bei vertragswidrigem Gebrauch oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund einer Verletzung entsteht, bleibt hiervon unberührt. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Kündigt die Vermieterin den Mietvertrag, ist die mietende Person verpflichtet, das Fahrzeug oder die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichen Zubehörs und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. Für eine vermieterseitige Kündigung bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.
9. Unfälle und Schäden/Diebstahl/Anzeigepflicht
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat die mietende Person dies gegenüber der Vermieterin nachzuweisen. Unterlässt die mietendende Person schuldhaft die Benachrichtigung der Vermieterin und/oder der Polizei, so hat sie gegenüber der Vermieterin eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 1’000 CHF zu entrichten. Die Unfallmitteilung ist während oder auch außerhalb der Geschäftszeiten an die im Übergabeprotokoll aufgeführte Notfallnummer zu tätigen.
Hat die mietende Person die Vermieterin unmittelbar nach Schadenseintritt verständigt, hat sie ihr darüber hinaus einen Unfallbericht anzufertigen, welcher sich in den Fahrzeugunterlagen befindet und der Mieterin vor Fahrtantritt übergeben wird. Darauf sind die Namen und Anschriften aller Beteiligten, etwaige Zeugen, Kennzeichen aller am Unfall beteiligten Fahrzeuge, der genaue Unfallort und Unfallhergang, sichtbare Schäden, eventueller Unfallverursacher sowie die Telefonnummer der zuständigen Polizeidienststelle anzugeben. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
10. Haftung des Vermieters
Der Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, einer Vertretung oder eines Erfüllungshilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden an Gegenständen der mietenden Person, die durch die Benutzung oder Lagerung im Mietfahrzeug entstehen oder die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
11. Haftung der mietenden Person
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzung haftet die mietende Person grundsätzlich nach den Allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat die mietende Person das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem sie es übernommen hat.
Die mietende Person und und ihre Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstösse gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Sie stellt der Vermieterin von sämtlichen Buss- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstösse von der Vermieterin erheben.
Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält die Vermieterin von der mietenden Person für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von 5,00 CHF, es sei denn, sie weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; es bleibt der Vermieterin hierbei unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Die mietendende Person stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Gebühren und sonstigen Nebenforderungen wie Kosten-, Buss- und Verwarngeldern frei, welche Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut der Vermieterin auferlegt bzw. gegen die Vermieterin geltend macht.
13. Datenschutz
Die Vermieterin bearbeitet personenbezogene Daten, welche für die Abwicklung der vertraglichen Pflichten gegenüber der mietenden Person erhoben und verarbeitet werden müssen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, namentlich des schweizerischen Datenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die mietende Person willigt ausdrücklich in die Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Vermietung ein. Dazu zählen neben den allgemeinen Personendaten (Name, Adresse, PLZ, Ort, Telefonnummer, Email) insbesondere die Erfassung und Verarbeitung von Dokumenten wie Führerausweisen und Identitätskarten oder Pässen. Die mietende Person hat das Recht, jederzeit von dieser Einwilligung zurückzutreten. Die Vermieterin behält sich ausdrücklich vor, in Fällen von begründeten behördlichen Anfragen (bspw. in Verfahren wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz) die für die Anfragen erforderlichen Daten an die anfragende Behörde zu übermitteln. Im Übrigen gelten die unter www.e-van.ch/datenschutz publizierten Datenschutzbestimmungen in der Fassung vom 06.08.2021.
14. Allgemeine Bestimmungen
Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar, hierbei ist der deutsche Text maßgebend.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit Zustimmung der Vermieterin für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen der mietenden Person oder eines berechtigten Fahrers möglich. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zu Gunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers. Solange und soweit in dieser Vereinbarung zu einem bestimmten Sachverhalt nichts bzw. ein bestimmter Sachverhalt nicht ausreichend geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für des Strassenverkehrsgesetz (SVG) anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebene Unklarheiten. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
15. Gerichtstand/Schriftform
Nebenabreden oder Ergänzungen bedürfen zur Erlangung ihrer Gültigkeit der Schriftform (E-Mail genügt). Mündliche Nebenabsprachen entfalten keine Wirksamkeit.
Der Gerichtsstand ist Basel-Stadt.
Gültige Fassung vom 04.05.2022